Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 08.12.2005

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,9545
OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05 (https://dejure.org/2006,9545)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.09.2006 - 9 B 24.05 (https://dejure.org/2006,9545)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. September 2006 - 9 B 24.05 (https://dejure.org/2006,9545)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,9545) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für eine zentrale öffentliche Abwasseranlage; Satzungskompetenz der Gemeinde für die Regelung der Abwasserbeseitigung; Beitragserhebung für leitungsgebundene Anlagen; Ermessen hinsichtlich der Erforderlichkeit ...

  • Judicialis

    KAG § 8 Abs. 2 S. 2; ; KAG § 8 Abs. 6 S. 1; ; KAG § 8 Abs. 6 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • zenk.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Vorteilsbegriff im Anschlussbeitragsrecht: Artzuschlag für gewerbliche Nutzungen und Voraussetzungen für einen Verzicht in der Beitragssatzung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05
    Ein Zuschlag für die Art der baulichen Nutzung ist jedenfalls nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben - 2. EntlastungsG - vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294/298) am 1. Februar 2004 nach dem wirtschaftlichen Vorteilsbegriff des § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 KAG auch bei der Beitragserhebung zu leitungsgebundenen Anlagen erforderlich, soweit zugelassene Nutzungen, die wegen der mit ihnen verbundenen Steigerung des Gebrauchswerts einen solchen Artzuschlag rechtfertigen, nicht nach den örtlichen Verhältnissen vernachlässigt werden können (OVG Bbg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - und Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 - UA S.20).

    In solchen Fällen kann nämlich die Typik, an die auch die abstrakte Überlegung einer gesteigerten Renditeerwartung anknüpft (näher dazu OVG Bbg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), die die grundsätzliche Erforderlichkeit des Artzuschlages nach sich zieht, schwächer ausgeprägt sein als etwa in Ballungsgebieten (und deren Rändern), bei denen schon die örtliche Nachfrage, erst recht aber regionale und nationale, wenn nicht sogar internationale wirtschaftliche Beziehungen diese Erwartungen gerechtfertigt erscheinen lassen und dann auch einen entsprechend höheren Gebietsartzuschlag (30 oder mehr Prozent) erfordern.

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05
    An dem insoweit maßgeblichen Vorteilsbegriff, der auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des durch die Erschließung vermittelten Vorteils im Sinne einer Steigerung des Gebrauchswerts und nicht auf die Vorteile in Gestalt der voraussichtlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage abstellt (vgl. dazu OVG Bbg, Urteile vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE - LKV 2003, 284 und vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132), hat sich jedenfalls durch die Neuregelung in § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG, nach der bei leitungsgebundenen Anlagen nur das Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt werden soll, grundsätzlich nichts - erst recht nicht rückwirkend - geändert.
  • BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93

    Finanzwesen - Verpackungssteuer - Sachgesetzgebungskompetenz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05
    Eine Vernachlässigung entsprechend zugelassener gewerblicher Nutzungen kommt nur so lange in Betracht, wie unter dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit eine typisierende Gleichbehandlung mit Art. 3 Abs. 1 GG noch vereinbar wäre (vgl. zu den Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität und Typengerechtigkeit etwa BVerwG, Urteile vom 19. September 1983 - 8 N 1.93 -, KStZ 1984, 9 m.w.N., ferner OVG Bbg, Urteile vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -,UA S. 16 f. und vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE -, UA S. 21).
  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 N 1.83

    Fester Grundbetrag bei Entwässerungsbeitrag gleichheitswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05
    Eine Vernachlässigung entsprechend zugelassener gewerblicher Nutzungen kommt nur so lange in Betracht, wie unter dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit eine typisierende Gleichbehandlung mit Art. 3 Abs. 1 GG noch vereinbar wäre (vgl. zu den Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität und Typengerechtigkeit etwa BVerwG, Urteile vom 19. September 1983 - 8 N 1.93 -, KStZ 1984, 9 m.w.N., ferner OVG Bbg, Urteile vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -,UA S. 16 f. und vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE -, UA S. 21).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05

    Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05
    Sind nämlich wegen des erst in der Zukunft liegenden Zeitpunktes der erstmaligen Herstellung der beitragspflichtigen Einrichtung oder Anlage prognostische Überlegungen anzustellen, können diese aus Sicht der nachfolgenden Entwicklung nicht ohne Weiteres ersetzt und nachgeholt werden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt in gleicher Weise zugrunde gelegt worden wären (vgl. zu Prognosen im Gebührenrecht: Urteil des Senats vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 - veröffentlicht in juris).
  • BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 20.81

    Bordsteine - Kosten - Gemeinde - Abrechnung - Tiefenbegrenzung - Satzung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05
    Hiernach kann unter bestimmten Gegebenheiten auch ein nur geringer Zuschlag von 10 v.H. durchaus angemessen sein (vgl. insoweit zu der erschließungsbeitragsrechtlichen Regelung des § 131 Abs. 3 BBauG: BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981 - 8 C 20.81 - BVerwGE 62, 308), wenn zugelassene Nutzungen, die zwar die örtliche Situation bereits prägen und deshalb von zu berücksichtigendem Einfluss auf die Vorteilslage sind, aber gleichwohl nur einen örtlichen oder regionalen Bezug aufweisen, beispielsweise weil sie etwa nur der Versorgung des Beitragsgebiets dienen und im wesentlichen darin ihren Markt finden.
  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05
    Eine Vernachlässigung entsprechend zugelassener gewerblicher Nutzungen kommt nur so lange in Betracht, wie unter dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit eine typisierende Gleichbehandlung mit Art. 3 Abs. 1 GG noch vereinbar wäre (vgl. zu den Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität und Typengerechtigkeit etwa BVerwG, Urteile vom 19. September 1983 - 8 N 1.93 -, KStZ 1984, 9 m.w.N., ferner OVG Bbg, Urteile vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -,UA S. 16 f. und vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE -, UA S. 21).
  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05
    An dem insoweit maßgeblichen Vorteilsbegriff, der auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des durch die Erschließung vermittelten Vorteils im Sinne einer Steigerung des Gebrauchswerts und nicht auf die Vorteile in Gestalt der voraussichtlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage abstellt (vgl. dazu OVG Bbg, Urteile vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE - LKV 2003, 284 und vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132), hat sich jedenfalls durch die Neuregelung in § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG, nach der bei leitungsgebundenen Anlagen nur das Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt werden soll, grundsätzlich nichts - erst recht nicht rückwirkend - geändert.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2000 - 15 A 3495/96

    Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05
    Wird die - durch planerische Festsetzungen oder die Eigenart der näheren Umgebung - zugelassene gewerbliche Nutzung tatsächlich in einem solchen Ausmaß in Anspruch genommen (zur Zulässigkeit der Anknüpfung an die tatsächliche Nutzung im Anschlussbeitragsrecht: OVG NW, Urteil vom 16. August 1990 - 2 A 639/89 - NWVBl. 1991, 344; ferner im Erschließungsbeitrags- bzw. Straßenbaubeitragsrecht: OVG NW, Urteil vom 21. April 1999 - 3 A 954/94 - NVwZ-RR 2000, 824 und Beschluss vom 25. Februar 2000 - 15 A 3495/96 - NVwZ-RR 2000, 825) oder kann und soll sie nach den Vorstellungen bei Erlass der Beitragssatzung bzw. dem Zeitpunkt deren rückwirkender Inkraftsetzung zukünftig in Anspruch genommen werden, dass es im Sinne der Beitragsgerechtigkeit unzumutbar wäre, die Realisierung damit verbundener Wertsteigerungen im Beitragsgebiet unberücksichtigt zu lassen, besteht ein Differenzierungserfordernis.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.1999 - 3 A 954/94

    "Artzuschlag" wegen überwiegend gewerblicher Nutzung)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05
    Wird die - durch planerische Festsetzungen oder die Eigenart der näheren Umgebung - zugelassene gewerbliche Nutzung tatsächlich in einem solchen Ausmaß in Anspruch genommen (zur Zulässigkeit der Anknüpfung an die tatsächliche Nutzung im Anschlussbeitragsrecht: OVG NW, Urteil vom 16. August 1990 - 2 A 639/89 - NWVBl. 1991, 344; ferner im Erschließungsbeitrags- bzw. Straßenbaubeitragsrecht: OVG NW, Urteil vom 21. April 1999 - 3 A 954/94 - NVwZ-RR 2000, 824 und Beschluss vom 25. Februar 2000 - 15 A 3495/96 - NVwZ-RR 2000, 825) oder kann und soll sie nach den Vorstellungen bei Erlass der Beitragssatzung bzw. dem Zeitpunkt deren rückwirkender Inkraftsetzung zukünftig in Anspruch genommen werden, dass es im Sinne der Beitragsgerechtigkeit unzumutbar wäre, die Realisierung damit verbundener Wertsteigerungen im Beitragsgebiet unberücksichtigt zu lassen, besteht ein Differenzierungserfordernis.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.1990 - 2 A 639/89

    Artzuschlag für Grundstücke; Satzung; Gewerbliche oder industrielle Nutzung; Maß

  • LSG Sachsen, 08.01.2001 - L 1 B 95/00

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH);

  • VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Die Erwägungen, die in diese (für die Vorgängersatzung SABS 2005, die rückwirkend heilend ersetzt werden sollte, erstellte) Kalkulation 2005 eingeflossen sind, können als authentischer Beleg für die bei der Regelung des Beitragssatzes obwaltenden Vorstellungen und Umstände gewertet werden und haben daher besonderes Gewicht (vgl. OVG Berlin-Brandendburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.).

    Sind nämlich wegen des erst in der Zukunft liegenden Zeitpunktes der erstmaligen Herstellung der beitragspflichtigen Einrichtung oder Anlage prognostische Überlegungen anzustellen, können diese aus Sicht der nachfolgenden Entwicklung nicht ohne Weiteres ersetzt und nachgeholt werden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass sie zum maßgeblichen Zeitpunkt in gleicher Weise zugrunde gelegt worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandendburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O. und zu Prognosen im Gebührenrecht: Urteil des Senats vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 - veröffentlicht in juris).

    Die Rechtfertigung des Beitragssatzes ist Sache des Beklagten (ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandendburg, vgl. Urteil vom 6. September 2006, a.a.O).

    Ausgangspunkt der Betrachtung und der Auslegung der geänderten Vorschrift des § 8 Abs. 6 KAG muss insoweit der Vorteilsbegriff sein, der sich durch die KAG-Änderung im Grundsatz nicht geändert hat (so im Zusammenhang mit dem seit dem 1. Februar 2004 nicht mehr erforderlichen Artzuschlag im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.).

    Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 15; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, juris Rn. 49).

  • VG Cottbus, 17.09.2009 - 6 K 447/06

    Rechtsschutz gegen die Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen

    Ausgangspunkt der Betrachtung und der Auslegung der geänderten Vorschrift des § 8 Abs. 6 KAG muss nach Auffassung der Kammer der Vorteilsbegriff sein, der sich durch die KAG-Änderung im Grundsatz nicht geändert hat (so im Zusammenhang mit dem seit dem 1. Februar 2004 nicht mehr erforderlichen Artzuschlag im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.).

    Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 15; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, juris Rn. 49).

    Diese gesetzliche Neuregelung stellt eine sachlich zu rechtfertigende Erhebungserleichterung für die Kommunen und Zweckverbände im Sinne einer Entlastung von Aufgaben dar, die an den wirtschaftlichen Vorteilsbegriff anknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 a.a.O., juris Rn. 25).

    Es entspricht hiernach nicht nur einer zulässigen, sondern gebotenen maßstabsrechtlichen Betrachtung, dass eine zugelassene gewerbliche oder industrielle Nutzung regelmäßig bereits als solche einen höheren Gebrauchswert des Grundstücks gegenüber einer Wohnnutzung nach sich zieht und die Steigerung des Gebrauchswerts durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwasserentsorgung deshalb höher zu bewerten ist, weil durch die Nutzung des Grundstücks typischerweise eine deutlich höhere Rendite erzielt werden kann, als dies bei einer Nutzung nur für Wohnzwecke der Fall ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2006 - OVG 9 S 53.06 -, S. 4 f. des E.A. und Urteil vom 6. September 2006 - OVG 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.; OVG f. d. Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 19 EU).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 62.11

    Schmutzwasserbeitrag; Nichtigkeit der Satzung; wirtschaftlicher Vorteil;

    Dies stellt jedenfalls keine Größe mehr dar, die über den Grundsatz der Typengerechtigkeit vernachlässigungsfähig wäre (vgl. Urteil des Senats vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, Juris Rn. 31 zum Erfordernis eines Artzuschlages: ab 10 % Flächenanteil, Grenze möglicherweise unter besonderen Umständen etwas höher; BVerwG, Beschluss vom 30. April 2009 - 9 B 60.08 -, Juris Rn. 4: "10%-Marge"; SächsOVG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2 S 551/99 -, Juris Leitsatz 2: 8,5 % der Fläche schon nicht mehr zu vernachlässigen).

    Die ältesten Satzungen bis zurück zur Abwassergebühren- und -beitragssatzung vom 17. November 1994 litten nach den in Bezug genommenen Ausführungen des VG Cottbus (Urteil v. 5. Februar 2009 - Juris Rn. 31 ff.) alle daran, dass dem jeweiligen Beitragsmaßstab der nach der für diesen Zeitraum geltenden Fassung des Kommunalabgabengesetzes noch erforderliche Artzuschlag für gewerbliche Nutzungen (vgl. Urteil des Senats vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, Juris Rn. 24 ff. m.w.N.) fehlte.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Grundstücksanschlusskosten; Tiefenbegrenzung im

    Für ihn sprechen der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität (vgl. Urteil des Senats vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, Juris Rn. 31) und eine einfachere Nachvollziehbarkeit für die Beitragspflichtigen.

    Mit ihr hat der Gesetzgeber eine Erleichterung für die Bemessung des nach wie vor wirtschaftlich zu verstehenden Vorteils geschaffen (vgl. Urteil des Senats vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, juris, Rdnr. 25).

  • VG Cottbus, 22.01.2010 - 6 K 827/05

    Klage gegen Wasserversorgungsbeitragsbescheid

    Ausgangspunkt der Betrachtung und der Auslegung der geänderten Vorschrift des § 8 Abs. 6 KAG muss nach Auffassung der Kammer der Vorteilsbegriff sein, der sich durch die KAG-Änderung im Grundsatz nicht geändert hat (so im Zusammenhang mit dem seit dem 1. Februar 2004 nicht mehr erforderlichen Artzuschlag im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.).

    Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 15; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, juris Rn. 49).

    Diese gesetzliche Neuregelung stellt eine sachlich zu rechtfertigende Erhebungserleichterung für die Kommunen und Zweckverbände im Sinne einer Entlastung von Aufgaben dar, die an den wirtschaftlichen Vorteilsbegriff anknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 a.a.O., juris Rn. 25).

  • VG Cottbus, 05.02.2009 - 6 K 24/08

    Satzungsregelungen zu Kanalanschlussbeitrag

    Es entspricht hiernach nicht nur einer zulässigen, sondern gebotenen maßstabsrechtlichen Betrachtung, dass eine zugelassene gewerbliche oder industrielle Nutzung regelmäßig bereits als solche einen höheren Gebrauchswert des Grundstücks gegenüber einer Wohnnutzung nach sich zieht und die Steigerung des Gebrauchswerts durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwasserentsorgung deshalb höher zu bewerten ist, weil durch die Nutzung des Grundstücks typischerweise eine deutlich höhere Rendite erzielt werden kann, als dies bei einer Nutzung nur für Wohnzwecke der Fall ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2006 - OVG 9 S 53.06 -, S. 4 f. des E.A. und Urteil vom 6. September 2006 - OVG 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.; OVG f. d. Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 19 EU).

    Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben - 2. EntlastungsG - vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294/298) am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 15).

    Diese gesetzliche Neuregelung stellt eine sachlich zu rechtfertigende Erhebungserleichterung für die Kommunen und Zweckverbände im Sinne einer Entlastung von Aufgaben dar, die an den wirtschaftlichen Vorteilsbegriff anknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 a.a.O., juris Rn. 25).

  • VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09

    Beitragsmaßstab bei der Heranziehung zum Schmutzwasserbeitrag

    Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben - 2. EntlastungsG - vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294/298) am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 15).

    Diese gesetzliche Neuregelung stellt eine sachlich zu rechtfertigende Erhebungserleichterung für die Kommunen und Zweckverbände im Sinne einer Entlastung von Aufgaben dar, die an den wirtschaftlichen Vorteilsbegriff anknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 a.a.O., juris Rn. 25).

    Hiervon ausgehend ergibt sich für das Gebiet des Beklagten, dass der Nutzungsfaktor für jedes weitere Vollgeschoss von 0, 6 nicht zu beanstanden sein dürfte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. September 2006 -9 B 24.05-, eine Satzung billigend, die einen Steigerungsfaktor von 60% vorsieht, allerdings ohne Problematisierung in der Entscheidung; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 02. Mai 1991, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 28.05.2010 - 6 L 241/08

    Rückwirkung einer Abwasserbeitragssatzung

    Ausgangspunkt der Betrachtung und der Auslegung der geänderten Vorschrift des § 8 Abs. 6 KAG muss der Vorteilsbegriff sein, der sich durch die KAG-Änderung im Grundsatz nicht geändert hat (so im Zusammenhang mit dem seit dem 1. Februar 2004 nicht mehr erforderlichen Artzuschlag im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.).

    Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung - hier der öffentlichen Abwasserentsorgung - bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (so auch für die hier relevante Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 am 1. Februar 2004: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006, a.a.O.; sowie für die alte Rechtslage: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, S.132, 138 rechte Spalte, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 169/02 -, S. 15; Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, juris Rn. 49).

    Diese gesetzliche Neuregelung stellt eine sachlich zu rechtfertigende Erhebungserleichterung für die Kommunen und Zweckverbände im Sinne einer Entlastung von Aufgaben dar, die an den wirtschaftlichen Vorteilsbegriff anknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 a.a.O., juris Rn. 25).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

    Für ihn sprechen der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität (vgl. Urteil des Senats vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, Juris Rn. 31) und eine einfachere Nachvollziehbarkeit für die Beitragspflichtigen.
  • VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 953/10

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Diese gesetzliche Neuregelung stellt eine sachlich zu rechtfertigende Erhebungserleichterung für die Kommunen und Zweckverbände im Sinne einer Entlastung von Aufgaben dar, die an den wirtschaftlichen Vorteilsbegriff anknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 a.a.O., juris Rn. 25).

    Es entspricht hiernach nicht nur einer zulässigen, sondern gebotenen maßstabsrechtlichen Betrachtung, dass eine zugelassene gewerbliche oder industrielle Nutzung regelmäßig bereits als solche einen höheren Gebrauchswert des Grundstücks gegenüber einer Wohnnutzung nach sich zieht und die Steigerung des Gebrauchswerts durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwasserentsorgung deshalb höher zu bewerten ist, weil durch die Nutzung des Grundstücks typischerweise eine deutlich höhere Rendite erzielt werden kann, als dies bei einer Nutzung nur für Wohnzwecke der Fall ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2006 - OVG 9 S 53.06 -, S. 4 f. des E.A. und Urteil vom 6. September 2006 - OVG 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.; OVG f. d. Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 19 des E.A.).

  • VG Frankfurt/Oder, 26.01.2012 - 5 K 141/09

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • VG Cottbus, 26.06.2012 - 6 K 815/11

    Gebühren

  • VG Cottbus, 19.01.2012 - 6 K 855/10

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 09.05.2019 - 6 K 423/17

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags; zeitliche Obergrenze für den

  • VG Frankfurt/Oder, 23.12.2011 - 3 K 538/07

    Einzelfall einer nicht vorteilsgerechten Einzelsatzung über die Erhebung eines

  • VG Cottbus, 15.04.2010 - 6 L 318/09

    Überschreitung des satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraums; Grundfläche für die

  • VG Cottbus, 28.04.2020 - 6 L 198/18

    Schmutzwasserbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2006 - 9 S 68.06

    Beschwerde, Abgabenbescheid, Vollziehung, Anschlussbeitrag,

  • VG Cottbus, 10.09.2014 - 6 K 652/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 20.10.2011 - 5 K 891/08

    Kanalanschlußbeiträge

  • VG Cottbus, 09.02.2012 - 6 K 2/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 18.05.2012 - 6 L 81/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05

    Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 05.07.2012 - 6 K 844/11

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 27.04.2010 - 6 K 197/08

    Wasseranschlussbeitrag; Rechtsverbindlichkeit der bauplanerischen Satzung

  • VG Cottbus, 14.07.2022 - 6 K 594/18
  • VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2334/12

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2819/13

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Frankfurt/Oder, 12.05.2017 - 5 K 1797/15

    Schmutzwasserbeitrag im Wege einer Nacherhebung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - 9 N 34.10

    Fremdenverkehrsbeitrag; Aufgabenübertragung auf das Amt; Abgabenschuldner;

  • VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 20.11.2019 - 6 K 739/16

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Potsdam, 10.12.2014 - 8 K 1729/12

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Cottbus, 26.11.2014 - 6 L 316/14

    Wasseranschlussbeitrag

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 08.12.2005 - 9 B 24.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,23811
BVerwG, 08.12.2005 - 9 B 24.05 (https://dejure.org/2005,23811)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.2005 - 9 B 24.05 (https://dejure.org/2005,23811)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 2005 - 9 B 24.05 (https://dejure.org/2005,23811)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,23811) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht